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Gold & Steuern – 10 Fragen und Antworten für private Anleger in Österreich

Immer mehr Anleger investieren in physisches Gold - sei es als Anlage, Inflationsschutz oder für den Notfall. Doch rund um das Thema - Gold und Steuern - gibt es nach wie vor viele Unsicherheiten: Wann ist ein Gewinn steuerfrei? Welche Regeln gelten für Privatpersonen und welche für Unternehmen? Und wie ist das bei Schmuck oder Altgold? Um diese Fragen zu klären, starten wir gemeinsam mit der Steuerberatungskanzlei Stöger+Lugstein eine Interview-Reihe rund um steuerrechtliche Themen bei Gold und Edelmetallen. Den Anfang macht Bernhard Lugstein, Geschäftsführer und Steuerexperte, mit einem spannenden Einblick in die steuerlichen Besonderheiten beim Goldkauf und -verkauft für Privatpersonen.

Gold kaufen

Interview mit Steuerberater Bernhard Lugstein - Geschäftsführer bei Stöger+Lugstein Steuerberatung GmbH

1. Bernhard, warum ist das Thema „Gold & Steuern“ besonders relevant für private Anleger?

Gold wird oft als „sicherer Hafen“ in Krisenzeiten gesehen. Aus steuerlicher Sicht ist es jedoch ein Sonderfall: physisches Anlagegold ist umsatzsteuerfrei und kann bei längerem Besitz sogar einkommensteuerfrei verkauft werden. Das macht es besonders attraktiv für langfristige Anleger – vorausgesetzt, man kennt die Regeln.

 

2. Welche steuerrechtlichen Besonderheiten gelten beim Kauf von physischem Anlagegold?

Zunächst ist es einmal wichtig den Begriff Anlagegold richtig einzuordnen:  Physisches Anlagegold wird durch den Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j. Umsatzsteuergesetz wie folgt definiert:

  1. Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995/1000, unabhängig davon, ob es durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht, sowie
  2. Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900/1000 aufweisen, die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80% übersteigt.

Für Goldmünzen, welche die oben genannten Kriterien jedenfalls erfüllen, wurde ein Verzeichnis per Verordnung des Bundesministers für Finanzen geschaffen. Eine vollständige Liste geeigneter Münzen findet sich in der Verordnung des BMF (Stand 2023).

Ergebnis: Anlagegold, welches diese Kriterien erfüllt, ist ist umsatzsteuerfrei.

 

3. Wie ist es beim späteren Verkauf – wann ist ein Gewinn steuerfrei?

Privatpersonen dürfen sich freuen: Liegt zwischen dem Kauf und dem Verkauf mehr als ein Jahr (Spekulationsfrist laut § 31 EStG) ist der erzielte Gewinn steuerfrei.

Innerhalb eines Jahres (gerechnet wird vom Anschaffungszeitpunkt aus) -  ist der Gewinn steuerpflichtig mit dem individuellen Einkommensteuersatz.

Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold unterliegen nicht den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen (§ 27 Abs 3 EStG) und sind daher der Spekulationsfrist des § 31 EStG von einem Jahr zugänglich.

 

4. Gibt es Unterschiede, je nachdem ob man Gold als Privatperson oder Unternehmen hält?

Ja, bei Unternehmen gehört Anlagegold zum Betriebsvermögen, daher sind Gewinne immer steuerpflichtig, unabhängig von der Haltedauer. Bei Kapitalgesellschaften gilt der Körperschaftsteuersatz, bei natürlichen Personen der individuelle Steuersatz laut Einkommen.

 

5. Was sollten Erben oder Schenkungsempfänger von Gold beachten?

In Österreich gibt es derzeit keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer, aber Anzeigepflichten gemäß § 121a BAO, die sogenannte Schenkungsmeldung. Gold als Anlagegold zählt als bewegliches körperliches Vermögen zu den meldepflichtigen Gegenständen.

Die Anzeigepflicht besteht, wenn:

  • Eine unentgeltliche Übertragung (Schenkung, unentgeltliche Zuwendung) erfolgt,
  • der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland haben und
  • bestimmte Betragsgrenzen überschritten werden.

Die Betragsgrenzen für die Anzeigepflicht betragen:

Erwerb

Meldepflicht ab

Meldefrist

von nahen Angehörigen (z. B. Ehegatten, Kinder, Eltern, Lebensgefährten)

über 50.000 € (innerhalb von einem Jahr und derselben Person)

binnen 3 Monaten ab Erwerb

von anderen Personen

über 15.000 € (innerhalb von fünf Jahren und derselben Person)

binnen 3 Monaten ab Erwerb

Die Meldung muss elektronisch über FinanzOnline erfolgen (Ausnahme wenn die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist).

 

6. Gilt dasselbe für Goldschmuck, Zahngold oder Altgold?

Goldschmuck, Zahngold oder generell Altgold – also ungeliebte goldene Schmuckstücke, altes Gold – fällt nicht in die Definition von physischen Anlagegold und ist daher beim Kauf umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet der Kauf derartiger beweglicher Vermögensgegenstände ist für den Privatkunden auch aus steuerlicher Sicht teurer als physisches Anlagegold.

Wie bei physischem Anlagegold ist jedoch der spätere Verkauf außerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerfrei. Darüber hinaus muss auch eine etwaige Schenkungsmeldung bei unentgeltlicher Übertragung bedacht werden.

 

7. Welche Rolle spielt der Aufbewahrungsort?

Die Art der Lagerung hat steuerlich keine entscheidende Relevanz. Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich zur besseren Dokumentation des Ankaufszeitpunktes sowie des Anschaffungswertes eine Lagerung in einem Bankschließfach oder einem Tresor in den eigenen vier Wänden.

 

8. Was gilt bei anderen Edelmetallen wie Silber, Platin oder Palladium?

Ähnlich wie Goldschmuck fallen auch derartige Edelmetalle nicht in die Definition von physischen Anlagegold. Derartige Kaufvorgänge sind somit umsatzsteuerpflichtig. Der spätere Verkauf würde ebenfalls unter den Spekulationstatbestand fallen. Ein Verkauf außerhalb eines Jahres nach Ankauf wäre einkommensteuerfrei.

Auch bei derartigen Edelmetallen ist jedoch die Schenkungsmeldungspflicht zu beachten.

 

9. Welche typischen Fehler siehst Du in der Praxis bei Goldanlagen aus steuerlicher Sicht?

Zu den häufigsten Fehlern zählt mit Sicherheit das Übersehen der Spekulationsfrist, die Verwechslung von Anlagegold mit Altgold, fehlende Nachweise, nicht gemeldete Schenkungen oder die Annahme der Steuerfreiheit auch im Betriebsvermögen.

 

10. Hast du einen konkreten Tipp für Privatpersonen, die steuerlich sicher in Gold investieren wollen?

Anlagegold sollte nur bei seriösen Händlern, wie der ALPENGOLD EDELMETALL GmbH gekauft werden. Alle Belege sollten gut dokumentiert werden und das Gold mindestens ein Jahr gehalten werden. Schenkungen müssen korrekt gemeldet werden und im Zweifel sollten sich Anleger steuerlich beraten lassen.

 

Fazit

Gold kann nicht nur ein sicherer Hafen für das Vermögen sein, sondern bietet bei richtiger Handhabung auch steuerliche Vorteile – vor allem für Privatpersonen. Wer physisches Anlagegold kauft, profitiert von der Umsatzsteuerbefreiung und kann nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkaufen. Wichtig ist jedoch, die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu kennen.

Mit dem richtigen Wissen und einer sauberen Dokumentation lässt sich Gold als langfristige und steuerlich vorteilhafte Investition sicher nutzen. Im Zweifel gilt: fachkundige Beratung einholen – und auf seriöse Händler setzen.